Satzung des Motorsportclub (MSC)
Black Forest e.V im ADAC
Vom 25.06.2010
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
I. Der am 31. Juli 2010 in Horb gegründete Verein führt den Namen Motorsportclub (MSC) Black Forest e.V. im ADAC. Er hat seinen Sitz in Horb- Grünmettstetten und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Horb (VR 475) eingetragen.
II. Er bildet als Ortsclub des ADAC eine Vereinigung von wenigstens 50 ADAC-Mitgliedern.
III. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Ziele
I. Zweck des Clubs ist die Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kraftfahrtwesens, des Motorsports und des Tourismus. Er betätigt sich im Rahmen der Satzung des ADAC- Gesamtclubs sowie des ADAC-Gaues Württemberg und wahrt die Richtlinien des ADAC-Verwaltungsrates und die Belange der gesamten ADAC-Organisation.
II. Der Club erfüllt seine Aufgabe u.a. durch sportliche, touristische und gesellige Veranstaltungen. Bei der Ausübung des Sports und bei Durchführung von Clubveranstaltungen fördert der Club durch geeignete Maßnahmen den kameradschaftlichen und fairen Umgang der Clubmitglieder untereinander und mit außenstehenden Veranstaltungsteilnehmern. Der Club trifft geeignete Maßnahmen, um die allgemeine Sicherheit der Sport- und Veranstaltungsteilnehmer zu fördern. Der Club betätigt sich aktiv auf dem Gebiet des Jugendsports und der Verkehrserziehung von Kindern und Jugendlichen.
III. Der Club und seine Mitglieder sollen sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des ADAC-Gaues Württemberg und /oder des ADAC-Gesamtclubs zur Förderung dieser Ziele beteiligen.
§ 3
Mitgliedschaft
I. Jede an den Zwecken und Zielen des Clubs interessierte Person kann Mitglied werden. Ordentliche Mitglieder des Clubs können nur Volljährige sein. Sie sollen zugleich Mitglieder des ADAC sein.
II. Kinder und minderjährige Jugendliche können Jugendmitglied sein. Sie sind außerordentliches Mitglied des Ortsclubs und haben die Rechte und Pflichten gemäß dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
III. Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder
§ 4
Aufnahme
I. Die Aufnahme in den Ortsclub muss bei diesem besonders beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
II. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb zwei Wochen nach deren Bekanntgabe schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung rechtsverbindlich.
§ 5
Beiträge
I. Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge und eventuelle Aufnahmengebühren, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt. Die Zahlung erfolgt im Voraus.
II. Der Mitgliedsbeitrag für aktive und passive Mitglieder (Fördermitglieder) beträgt gleichermaßen 15,- Euro pro Jahr.
III. Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahrs sind beitragsfrei gestellt. Der Beitrag für Jugendliche ab 16 Jahren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs beträgt ermäßigt 10,- Euro.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
I. Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluss des Kalenderjahres (Geschäftsjahres) unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich erfolgen
II. Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden, wenn:
a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt oder
b) die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint oder
c) die Streichung als Mitglied im Interesse des ADAC-Gesamtclubs oder des zuständigen ADAC-Gaues notwendig erscheint oder
III. Die Streichung nach Abs. II c darf nur nach vorherigem Einvernehmen mit dem Gauvorstand ausgesprochen werden.
IV. Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung rechtswirksam.
§ 7
Organe
Die Organe des Clubs sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8
Mitgliederversammlung
I. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie muss jährlich vor der Mitgliederversammlung des Gaues Württemberg stattfinden und wird durch den Vorstand des Ortsclubs einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich und durch die örtliche Tagespresse mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung des Ortsclubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
II. Der Gau-Vorstand Württemberg ist unter Vorlage einer Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu verständigen.
III. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte erhalten:
a) Bericht des Vorstands
b) Bericht der Rechnungsprüfer
c) Feststellung der Stimmliste
d) Entlastung des Vorstands
e) Wahlen
f) Voranschlag für das Geschäftsjahr
g) Anträge mit Inhaltsangabe
h) Verschiedenes
IV. Im Rahmen der Jahres-Mitgliederversammlung gemäß Abs. I wählen nur die ADAC-Mitglieder die Delegierten des Ortsclubs für die Mitgliederversammlung des ADAC Gau Württemberg. Diese müssen Mitglied des ADAC Gau Württemberg sein.
§ 9
Durchführung der Mitgliederversammlung
I. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. Jugendmitglieder (§ 3 Abs. II) sind teilnahme- und redeberechtigt, jedoch ohne Antrags-, Stimm- und (aktives und passives) Wahrecht.
II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und- bei Abstimmung mit Stimmzetteln - unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
a) Satzungsänderungen
b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
d) Auflösung des Clubs
III. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
IV. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.
V. Anträge für die Mitgliederversammlung des Clubs können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen gerichtet sind.
VI. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Dem Gau-Vorstand Württemberg ist die Niederschrift innerhalb von 14 tagen zu Übersenden.
VII. Den Mitgliedern des ADAC-Präsidiums und den Mitgliedern des Gau-Vorstandes Württemberg steht das Recht zu, an allen Veranstaltungen und Sitzungen des Ortsclubs mit Rederecht, jedoch ohne Stimmrecht teilzunehmen.
§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:
a) auf Anordnung des Präsidiums des ADAC oder des Gau-Vorstandes Württemberg
b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs.
§ 11
Der Vorstand
I. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
1. der der/ die Vorsitzende
2. der/ die stellvertretende Vorsitzende
3. der/ die Schatzmeister/ in
4. der/ die Sportleiter/ in
5. der/ die Jugendleiter/ in
6. der/ die Schriftführer/ in
7. das/ die Ausschussmitglied/ er
II. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Club gemeinsam. Die Vorstandsmitglieder zu 2. bis 6. sind jedoch im Innenverhältnis dem Club gegenüber verpflichtet, diesen gemeinsam nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zu vertreten. Die Mitglieder, die nicht als Stellvertreter des Vorsitzenden bestimmt sind, darüber hinaus nur, wenn auch dieser verhindert ist.
III. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
IV. Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung und im Rahmen der Richtlinien des ADAC.
V. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Alle 2 Jahre scheiden Mitglieder des Vorstandes wechselweise aus, erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten, sodann die unter den geraden Ziffern aufgeführten.
VI. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig.
VII. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Ortsclubs gemachten Auslagen. Die Höhe der Vergütung bestimmt der Vorstand. Wenn Angestellte des ADAC, der Gau-Region Württemberg oder Regionalclub Mitglieder des Ortsclubs sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht im Ortsclub.
VIII. Der Schriftverkehr mit dem ADAC-Präsidium und der ADAC-Zentrale muss ausschließlich über den ADAC-Gau Württemberg geführt werden.
§ 12
Rechnungsprüfer
Zur Prüfung des Finanzgebarens werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand begleiten. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 13
Satzungsänderungen
I. Der Ortsclub Übernimmt auf Verlangen des Gau-Vorstandes Württemberg in seine Satzung die vom Verwaltungsrat zur Wahrung der Einheitlichkeit im ADAC festgelegten Mindesterfordernisse für die Satzungen der Ortsclubs in ihrer gültigen Fassung.
II. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein so gefasster Beschluss wird wirksam, wenn er vom zuständigen Gau-Vorstand des ADAC Württemberg sowie vom Präsidium des ADAC genehmigt ist.
§ 14
Auflösung
I. Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
II. Im Falle einer Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
§ 15
Vermögensverwendung
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Ortsclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an die gemeinnützige ADAC-Luftrettung GmbH, München, oder eine andere gemeinnützige Gliederung des ADAC.
§ 16
Erfüllung und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Ortsclub-Mitglied ist Horb am Neckar.
Horb, den 26. November 2011
Rudolf Gaiser Frank Holoubek
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender